Ansichten und Meinungen

Ein paar Anmerkungen zum BMF-Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag

Am 8.5.2009 hat der BMF sein Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7 g Abs. 1 - 4 EStG veröffentlicht:

Zum Download von der Homepage des Bundesfinanzministeriums

Dazu ein paar Anmerkungen meinerseits.

Der Investitionsabzugsbetrag wurde im Rahmen der Unternehmenssteuerreform eingeführt und trat an die Stelle der Ansparrücklage. Bei der Ansparrücklage war es nun so, dass sie - wenn keine Investition erfolgte und sie zu Unrecht gebildet wurde - nicht in dem Jahr aufgelöst werden musste, in dem sie gebildet worden war. Damit war die Ansparrücklage durchaus geeignet, Aufwand zu verschieben. Wegen dieses Missbrauchspotentials wurde § 7 g EStG geändert und der Investitionsabzugsbetrag eingeführt. Der Investitionsabzugsbetrag muss in dem Jahr aufgelöst werden, in dem er angesetzt wurde, wenn die angegebene Investition unterbleibt. Damit ist das Missbrauchspotential bei dem Investitionsabzugsbetrag deutlich geringer als bei der Ansparrücklage.

Bereits vor der Änderung des § 7 g EStG hatte auch die Rechtsprechung die Gefahr des Missbrauchs erkannt und versucht, gegenzusteuern. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Urteile des BFH vom 25.4.2002 und vom 19.7.2007 zu erwähnen. In diesen Urteilen wurde die Bildung der Ansparrücklage eingeschränkt, wenn der Steuerpflichtige seinen Betrieb noch nicht eröffnet hatte. Die Bildung der Ansparrücklage war nur möglich, wenn das Wirtschaftsgut bereits fix bestellt war - und das war wohl nur selten der Fall.

In seinem neuen Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag nimmt der BMF auf die Rechtsprechung des BFH Bezug und hält sie weiterhin für anwendbar. Dabei wird jedoch übersehen, dass die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags nur dann von Vorteil ist, wenn tatsächlich eine Investition erfolgt. Unterbleibt die Investition, so wird der Bescheid für das Jahr geändert, in dem der Investitionsabzugsbetrag angesetzt wurde. Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht angezeigt, dass der BFH und der BMF die Rechtsprechung zur Ansparrücklage auf den Investitionsabzugsbetrag übertragen. Sie hat nicht zur Folge, dass Missbrauch vermieden wird, sondern bewirkt nur, dass kein Investitionsabzugsbetrag gebildet werden darf, obwohl alle im Gesetz genannten Voraussetzungen vorliegen.

Noch weitergehend und ohne Anhaltspunkt im Gesetz schränkt der BMF die Bildung eines Investitionsabzugsbetrags auch im Falle einer Betriebserweiterung ein. Der BMF führt aus:

"Einer Betriebseröffnung gleichzusetzen ist die geplante wesentliche Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs. Unter einer wesentlichen Betriebserweiterung sind außerordentliche Maßnahmen zu verstehen, die von erheblicher Bedeutung sind und nicht nur der Rationalisierung, Umstrukturierung, Verlagerung oder Intensivierung eines vorhandenen Betriebs dienen. Hiervon kann z.B. ausgegangen werden, wenn ein neuer Geschäftszweig eröffnet, die bisherige Kapazität wesentlich erweitert, eine neue Betriebsstätte errichtet, neue Märkte erschlossen oder das Sortiment oder die Produktpalette um ein Produkt erweitert werden, das wesentliche Unterschiede zu bisherigen Produkten aufweist und nicht lediglich eine bestehende Produktlinie modifiziert."

Die Tragweite dieser Aussagen sollte nicht unterschätzt werden, denn größere Investitionen dürften oft im Rahmen von Betriebserweiterungen vorgenommen werden. Die Regelungen des BMF - Schreibens stehen der Förderungen von Investitionen entgegen. Gerade dies ist aber der Sinn des § 7 g EStG.

Fazit:

Das BMF - Schreiben zum Investitionsabzugsbetrag lässt unberücksichtigt, dass die Konzeption des § 7 g EStG in wesentlichen Punkten geändert wurde und diese Änderungen einen Missbrauch erschweren. Der BMF (und auch der BFH) sollten eingehend überprüfen, inwieweit die Rechtsprechung und die Verwaltungsanweisungen zur Ansparrücklage der Neukonzeption des Gesetzes gerecht werden.